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Anerkennung einer Stiftung

Verleihung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts durch Anerkennung durch die Stiftungsbehörde

Als Stiftungsbehörde erkennt das Referat Stiftungen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, an. Erst mit dem Stiftungsgeschäft und dieser Anerkennung entsteht eine rechtsfähige Stiftung. Die staatliche Stiftungsaufsicht dient der Wahrung des Stifterwillens sowie der grundrechtlich geschützten Stiftungsautonomie.

Anspruchsberechtigte

Natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts

Erforderliche Unterlagen:

  1. Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
  2. Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten
  3. Stiftungsgeschäft von Todes wegen (bei Errichtung einer Stiftung nach dem Ableben des Stifters)
  4. Satzung einer Stiftung des privaten Rechts
  5. Bereitschaftserklärung der Mitglieder der Stiftungsorgane zur Mitarbeit - formlos

Ansprechpartner

Frau Silvia Trautmann
Telefon: +49 345 514-2084
E-Mail

Frau Rita Schulz
Telefon: +49 345 514-2080
E-Mail

Kosten des Verfahrens:

Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Der Gebührenrahmen liegt zwischen 75,00 Euro und 2500,00 Euro.

Rechtsgrundlagen:

Hinweise zum Verfahren:

Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.

Die Bearbeitungsdauer liegt durchschnittlich zwischen drei und sechs Monaten. Wunschtermine zur Anerkennung einer Stiftung werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Eine Vorabstimmung sollte mit dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

Service: Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vorzunehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos (siehe Muster Nummer 8) der Stiftungsbehörde erteilt werden.