Anerkennung einer Stiftung
Verleihung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts durch Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
Als Stiftungsbehörde erkennt das Referat Stiftungen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, an. Erst mit dem Stiftungsgeschäft und dieser Anerkennung entsteht eine rechtsfähige Stiftung. Die staatliche Stiftungsaufsicht dient der Wahrung des Stifterwillens sowie der grundrechtlich geschützten Stiftungsautonomie.
Anspruchsberechtigte
Natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
- Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten
- Stiftungsgeschäft von Todes wegen (bei Errichtung einer Stiftung nach dem Ableben des Stifters)
- Satzung einer Stiftung des privaten Rechts
- Bereitschaftserklärung der Mitglieder der Stiftungsorgane zur Mitarbeit - formlos
Ansprechpartner
Kosten des Verfahrens:
Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 75,00 Euro und 2500,00 Euro.
Rechtsgrundlagen:
- Paragraphen 80-88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) (Stiftungsgesetz)
- Paragraphen 51-68 der Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Hinweise zum Verfahren:
Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.
Die Bearbeitungsdauer liegt durchschnittlich zwischen drei und sechs Monaten. Wunschtermine zur Anerkennung einer Stiftung werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Eine Vorabstimmung sollte mit dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen.
Service: Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vorzunehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos (siehe Muster Nummer 8) der Stiftungsbehörde erteilt werden.
Formulare und Informationsblätter
Muster - Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
Muster - Stiftungsgeschäft unter Lebenden