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Wirtschaftliche Vereine

Erlangung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein durch staatliche Verleihung

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

Anspruchsberechtigte

Natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts

Erforderliche Unterlagen:

  1. Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit - formlos
  2. Protokoll der Gründungsversammlung
  3. Liste der Gründungsmitglieder unter Angabe von Name, Anschrift, eingebrachte Fläche und Unterschrift
  4. von den Vorstandsmitgliedern unterschriebene Satzung in dreifacher Originalausfertigung
  5. Bereitschaftserklärung der Vorstandsmitglieder zur Mitarbeit im Vorstand - formlos

Ansprechpartner

Frau Silvia Trautmann
Telefon: +49 345 514-2084
E-Mail

Frau Rita Schulz
Telefon: +49 345 514-2080 
E-Mail

Kosten des Verfahrens:

Die Kosten für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein ergeben sich aus der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100,00 Euro und 1000,00 Euro.

Rechtsgrundlagen:

  • Paragrafen 22 fortfolgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG)
  • Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (MarktStrG)
  • Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)

Hinweise zum Verfahren:

Eine Kontaktaufnahme mit dem Referat zur Abstimmung des Satzungsentwurfes wird empfohlen.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom anfallenden Verwaltungsaufwand und liegt durchschnittlich zwischen drei und sechs Monaten.

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein durch staatliche Verleihung erfolgt nur in Ermangelung besonderer Vorschriften, wenn keine andere bundesgesetzlich geregelte Gesellschaftsform gewählt werden kann.

Beispielsweise kann forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) und Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz die Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein verliehen werden.