Vorschlag einer Satzung für eine Stiftung des privaten Rechts
Satzung einer rechtsfähigen Stiftung
(In einer kurzen Präambel können der/die Stifter(in) den Anlass und Motive für die Errichtung der Stiftung beschreiben. Diese Formulierungen können für die spätere Auslegung des Stifterwillens eine wertvolle Hilfe darstellen.)
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen (Name der Stiftung).
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in .......... (Ortsangabe).
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung etc. auf dem Gebiete ...................................
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ....
(Hier sollte eine Konkretisierung des Zwecks vorgenommen werden. Aus dieser Konkretisierung muss ableitbar sein, ob die Stiftung selbst operativ oder fördernd tätig sein will oder in Zukunft werden möchte.) Beispielsweise kommen hierfür folgende Formulierungen in Frage:
- Trägerschaft der ..... (Einrichtung) in ...,
- Zuwendungen an die .... (Einrichtung) in ...,
- Förderung von Vorhaben, die geeignet sind ...,
- Förderung von Maßnahmen, die ... zum Ziel haben,
- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- Vergabe von Forschungsaufträgen, Vergabe von Förderpreisen
- Gewährung von Stipendien, etc.
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/ mildtätige/ kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen der Mittel der Stiftung dazu ausreichen.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (und/oder: Die Stiftung ist ferner Testamentserbe.)
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium (oder Beirat/Stiftungsrat).
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus ....... Mitgliedern. (Hier kann auch eine Minimal und Maximalanforderung formuliert werden.) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden vom Stifter bestellt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit von ... Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des ..... Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung. Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. September des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben.
(5) Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende Kuratoriumsbeschlüsse bedürfen einer 2/3- Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ....... Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens ................... Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(4) Beschlüsse können (in dringenden Fällen) auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, der zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Bei dieser Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich. Den Beschlüssen müssen zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes kann eine vom Vorstand (mit Zustimmung des Kuratoriums) zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus ... Mitgliedern. (Auch hier ist eine Minimal- und Maximalanforderung denkbar).
(2) Der Stifter gehört dem Kuratorium auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Kuratoriums. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(3) Die weiteren Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, soweit der Stifter dieses Amt nicht selbst wahrnimmt, und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium einen Nachfolger im Wege der Kooptation.
Mögliche Variante zu Abs.: 4 Satz 3: Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium aus einer Vorschlagsliste mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger für eine Amtszeit von ... Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Kuratoriumsmitglied hinterlegt hierfür alsbald nach seiner eigenen Bestellung beim Kuratoriumsvorsitzenden in einem verschlossenen Umschlag eine mindestens zwei Vorschläge enthaltende Liste für den Fall seiner Nachfolge. Änderungen dieser Vorschlagsliste sind zu Amtszeiten des betreffenden Kuratoriumsmitgliedes jederzeit möglich.
(5) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
Mögliche Variante 2 zur Zusammensetzung des Kuratoriums insbesondere bei juristischen Personen als Stifter:
1) Das Kuratorium besteht aus mindestens ... höchstens ... Mitgliedern. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(2) Mitglieder des Kuratoriums sind:
a) der ... oder ein von ihm zu bestellender Vertreter,
b) der ... oder ein von ihm zu bestellender Vertreter,
c) ... vom/von der ... zu bestellende Vertreter,
d) Weitere Mitglieder des Kuratoriums sollen Personen sein, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
(3) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von der Stifterin bestellt. Die Kuratoriumsmitglieder gemäß lit. a) bis c) gehören dem Kuratorium für die Dauer ihrer Amtszeit im Hauptamt an. Die Amtszeit der bestellten Kuratoriumsmitglieder nach lit. d) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit dieser Mitglieder bestellen die Kuratoriumsmitglieder gemäß lit. a) bis c) die Kuratoriumsmitglieder nach lit. d) für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des .... Lebensjahres. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung. Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. September des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben.
(6) Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mögliche Variante 2 zu Abs. 5 insbesondere bei juristischen Personen als Stifter:
(5) Vom Stifter bestellte Kuratoriumsmitglieder können von diesem, andere Kuratoriumsmitglieder können vom Kuratorium bzw. von dem für die Bestellung zuständigen Gremium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende Kuratoriumsbeschlüsse bedürfen einer 2/3- Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. In diesem Fall sowie bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes durch Amtsniederlegung nach Abs. 5 ergänzt sich der Vorstand gemäß Abs. 2, 3.
§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ..... Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (der Einstimmigkeit) der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an
(steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts- Name, Anschrift)
mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 15
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft. Ort, Datum